
DSGVO-Bußgelder können bis zu 20 Mio € oder 4 % des Jahresumsatzes betragen. Als unabhängige Makler aus Ulm zeigen wir Ihnen, was wirklich versicherbar ist — und was nicht.
Ein guter Vergleich beginnt bei Ihrer Situation. Wir betrachten gemeinsam, welche Leistungen Sie brauchen und welche Bedingungen dafür gelten.

Betriebliche Abläufe, Verantwortlichkeiten und mögliche finanzielle Folgen gehören in die gemeinsame Betrachtung.
Die DSGVO unterscheidet zwischen Bußgeldern (Art. 83) und Schadensersatzansprüchen Betroffener (Art. 82). Schadensersatzforderungen Dritter sind in der Regel über die Cyber-Haftpflicht mitversicherbar. DSGVO-Bußgelder hingegen sind in Deutschland nach herrschender Auffassung wegen ihres Sanktionscharakters nicht versicherbar. Manche Anbieter decken jedoch Verteidigungskosten und Krisenmanagement rund um Behördenverfahren ab — diese Unterscheidung ist entscheidend.
Bei einem Datenschutzvorfall übernimmt die Cyberversicherung typischerweise: IT-Forensikkosten zur Schadensermittlung, Kosten für Rechtsberatung und Behördenkommunikation, Benachrichtigungskosten für betroffene Personen (Art. 34 DSGVO), PR-Maßnahmen zur Reputationssicherung sowie Drittschäden (Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO). Was nicht gedeckt ist: das Bußgeld selbst.
Nach Art. 33 DSGVO müssen Sie einen Datenschutzvorfall binnen 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde melden — in Baden-Württemberg dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI BW). Viele Cyber-Policen beinhalten einen 24/7-Krisenservice, der diese Meldung unterstützt und rechtliche Erstberatung liefert. Das ist ein entscheidender Qualitätsunterschied zwischen Tarifen.
Ein Steuerberatungsbüro im Alb-Donau-Kreis wird Opfer eines Phishing-Angriffs. Mandantendaten werden kopiert und im Darknet angeboten. Folge: Meldung an den LfDI BW, Behördenverfahren, Anwaltskosten, individuelle Benachrichtigung von 400 Mandanten, PR-Krisenmanagement. Kosten ohne Versicherung: 30.000–80.000 Euro plus mögliche Bußgelder. Die Cyberversicherung übernimmt den versicherbaren Anteil.
Versicherungsschutz setzt voraus, dass das Unternehmen grundlegende Datenschutz-Maßnahmen nachweisen kann: Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO), Datenschutzbeauftragter (sofern nach Art. 37 DSGVO erforderlich), technische und organisatorische Maßnahmen (TOM, Art. 32 DSGVO). Wer diese Pflichten nicht erfüllt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Leistungskürzungen nach § 28 VVG.
Wir sind zugelassener Versicherungsmakler nach §34d GewO mit freier Anbieterauswahl. Persönliche Beratung in Ulm/Elchingen oder bundesweit per Video. Der Vergleich erfolgt über unseren Tarifpartner Covomo — Abschluss und Betreuung über uns oder direkt online.