
Als Tierhalter haften Sie nach § 833 BGB verschuldensunabhängig — auch ohne eigenes Verschulden. Als unabhängige Makler aus Ulm vergleichen wir die passenden Tarife für Sie.
Ein guter Vergleich beginnt bei Ihrer Situation. Wir betrachten gemeinsam, welche Leistungen Sie brauchen und welche Bedingungen dafür gelten.

Was brauchen Sie? Was ist schon geregelt? Welche Unterschiede sind für Sie wirklich wichtig?
§ 833 Satz 1 BGB begründet die Tierhalterhaftung als Gefährdungshaftung: Wer ein Tier hält, haftet für Schäden, die das Tier einem Menschen oder einer Sache zufügt — ohne dass ihn ein Verschulden treffen muss. Für berufliche Nutz- und Erwerbstiere sieht § 833 Satz 2 BGB dagegen einen Entlastungsbeweis vor (keine automatische Haftung, wenn die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde). Bei Hunden, Pferden und typischen Haustieren ist die Haftung im Ergebnis unbegrenzt — eine ausreichend hohe Versicherungsdeckung ist daher unerlässlich.
Ob eine Hundehalterhaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, regeln die einzelnen Landeshundegesetze — die Anforderungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und teils sogar nach Gemeinde. In Baden-Württemberg besteht keine generelle landesweite Versicherungspflicht für alle Hunde. Unabhängig davon ist die Hundehaftpflicht wirtschaftlich unverzichtbar: Ein Beißunfall mit schwerverletzter Person kann Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen in Millionenhöhe auslösen.
Pferde verursachen im Schadensfall tendenziell höhere Schäden als Hunde — allein durch Gewicht und Kraft. Die Pferdehalterhaftpflicht ist ein Spezialtarif, der typische Risiken abdeckt: Verletzungen Dritter beim Reiten oder im Stall, Sachschäden, Schäden durch ausgebüxte Pferde. Wichtig sind die korrekte Deckung für fremde Pferde (z. B. beim Reiten geliehener Pferde) und für Stallgemeinschaften.
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Mindestens 3 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden gelten als Mindeststandard. Empfehlenswert für Tierhalter mit hohem Schadenpotenzial (große Hunderassen, Pferde) sind 10–20 Millionen Euro. Bei schweren Personenschäden mit lebenslangen Rentenleistungen können Forderungen weit über der Mindestdeckung liegen.
Für Katzen gilt § 833 BGB ebenso wie für Hunde, allerdings mit Besonderheiten beim freien Auslauf. Für Exoten (Schlangen, große Reptilien) gibt es Spezialversicherungen oder Erweiterungsklauseln in bestehenden Tierhalterhaftpflichtpolicen. Kleintiere wie Kaninchen oder Meerschweinchen sind meist über die Privathaftpflicht abgedeckt. Wir prüfen für jede Tierart den passenden Schutz.
Wir sind zugelassener Versicherungsmakler nach §34d GewO mit freier Anbieterauswahl. Persönliche Beratung in Ulm/Elchingen oder bundesweit per Video. Der Vergleich erfolgt über unseren Tarifpartner Covomo — Abschluss und Betreuung über uns oder direkt online.